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Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des Rohrbruchs, das heißt für ein meist punktuelles Ereignis, so tritt der Versicherungsfall nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.