Was gilt bei der Vermietung
Mieter zahlen nur dann eine Vermittlungsprovision, wenn sie den Makler ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail beauftragen und dieser ausschließlich für den Mieter tätig ist.
Das Bestellerprinzip ist weiterhin umstritten. So fürchten Mieter immer noch den Makler indirekt bezahlen zu müssen, da der Vermieter die Provision einfach über die Miete auf den Mieter abwälzt. Die angedachte Entlastung von Mietern wäre so in Ballungsräumen wirkungslos.
Als Befürworter des Bestellerprinzips bejaht der Vorstandsvorsitzende Dirk Wohltorf des IVD Berlin-Brandenburg selbiges: “Am Ende wird sich Qualität durchsetzen“.
Vermieter schauen kritisch auf die vom Makler angebotenen Leistungen und stellen sich die Frage: „Ist das was ich bekomme sein Geld wert?“. Makler können hier nur noch mit professioneller Dienstleistung und Fachwissen überzeugen.
Quelle: Wikipedia Artikel – Bestellerprinzip_(Immobilienwirtschaft)
Link zum Gesetzestext: Mietnovellierungsgesetz 2015 – Einführung Bestellerprinzip
Wie ist es beim Verkauf geregelt
Was steckt drin:
- Zur Wirksamkeit bedürfen Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser der Textform (zum Beispiel E-Mail). Ein einfacher Handschlag genügt nicht mehr.
- Wenn sowohl ein Makler-Vertrag mit Verkäufer als auch Käufer geschlossen, kann der Makler Courtage von beiden Parteien nur zu gleichen Anteilen verlangen.
- Wurde nur mit einer Partei ein Vertrag geschlossen, ist diese verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Allerdings ist weiterhin eine Vereinbarung mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, möglich. Diese ist jedoch nur wirksam, wenn die weitergegebenen Kosten maximal 50 Prozent der Gesamtcourtage ausmachen. Hat der Makler ausschließlich einen Maklervertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.
Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie* beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
* Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen, sind hier ausgenommen.